RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/12/0016

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DO Wr 1994 §60 Abs1 idF 2016/037
DVG 1984 §1 Abs1
DVG 1984 §1 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel eines verfahrensrechtlichen Ermittlungsschrittes ist es als legitim zu erachten, die Vorlage von Belegen zwecks Glaubhaftmachung der Voraussetzungen iSd § 60 Wr DO 1994 einzufordern (vgl. VwGH 16.12.1998, 95/12/0251). Für das Abstellen auf eine fünftägige Frist für die Beantragung der Gewährung einer Dienstfreistellung iSd § 60 Abs. 1 Wr DO 1994 mit der Konsequenz, dass allein aufgrund der Nichtbeachtung dieser Frist eine positive Entscheidung betreffend die beantragte Freistellung nicht zu ergehen hätte (oder eine solche Antragstellung gar als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren wäre), bestünde hingegen keine Rechtsgrundlage.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120016.L03

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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