RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/12/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20
DO Wr 1994 §60 Abs1 idF 2016/037
DVG 1984 §1 Abs1
DVG 1984 §1 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die in den "Konzernrichtlinien" enthaltenen Ausführungen betreffend eine nach Möglichkeit einzuhaltende fünftägige Frist für die Beantragung einer Dienstfreistellung sind - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gesetzeskonformen Auslegung von Äußerungen der Verwaltung - nicht als (generelle) dienstrechtliche Weisung aufzufassen. Sie können dahin verstanden werden, dass damit seitens des Dienstgebers lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Beachtung der genannten Frist aus betrieblichen Gründen als wünschenswert zu erachten wäre und es sich allenfalls bei Nichteinhaltung dieser Frist - je nach der von Fall zu Fall zu beurteilenden Konstellation - (aus Gründen, die nämlich insbesondere durch die im jeweiligen Fall für noch notwendig erachteten Ermittlungsschritte bestimmt sein könnten) ergeben könnte, dass die beantragte Freistellung nicht rechtzeitig gewährt werden könnte. Soweit in den "Konzernrichtlinien" eine nach Möglichkeit einzuhaltende fünftägige Frist angesprochen wird, sind diese "Richtlinien" jedenfalls nicht dahin auszulegen, dass damit eine generelle ohnehin von Vornherein rechtsunwirksame - dienstrechtliche Anweisung erfolgen sollte.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120016.L02

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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