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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Die in den "Konzernrichtlinien" enthaltenen Ausführungen betreffend eine nach Möglichkeit einzuhaltende fünftägige Frist für die Beantragung einer Dienstfreistellung sind - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gesetzeskonformen Auslegung von Äußerungen der Verwaltung - nicht als (generelle) dienstrechtliche Weisung aufzufassen. Sie können dahin verstanden werden, dass damit seitens des Dienstgebers lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Beachtung der genannten Frist aus betrieblichen Gründen als wünschenswert zu erachten wäre und es sich allenfalls bei Nichteinhaltung dieser Frist - je nach der von Fall zu Fall zu beurteilenden Konstellation - (aus Gründen, die nämlich insbesondere durch die im jeweiligen Fall für noch notwendig erachteten Ermittlungsschritte bestimmt sein könnten) ergeben könnte, dass die beantragte Freistellung nicht rechtzeitig gewährt werden könnte. Soweit in den "Konzernrichtlinien" eine nach Möglichkeit einzuhaltende fünftägige Frist angesprochen wird, sind diese "Richtlinien" jedenfalls nicht dahin auszulegen, dass damit eine generelle ohnehin von Vornherein rechtsunwirksame - dienstrechtliche Anweisung erfolgen sollte.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120016.L02Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020