RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/12/0016

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20
DO Wr 1994 §60 Abs1 idF 2016/037
DVG 1984 §1 Abs1
DVG 1984 §1 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Der Beamte hat seine Freistellung vom Dienst für einen bestimmten Tag beantragt. Es war daher gemäß § 60 Wr DO 1994 über die gewünschte Freistellung zu entscheiden. Dabei stellt das Ansprechen der Gewährung einer Dienstfreistellung die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0206). Die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 DVG 1984) sind einer Regelung im Weisungsweg nicht zugänglich. Sie betreffen nicht das durch Weisung iSd § 1 Abs. 4 DVG 1984 gestaltbare dienstliche Verhalten des Beamten. Die Frage, welche konkreten prozessualen Obliegenheiten den Antragsteller in einem solchen Verfahren treffen, ist bei Erlassung der Entscheidung über den Antrag, welche im Versagungsfall bescheidförmig zu ergehen hat, zu prüfen. Die diesbezügliche Beurteilung der Behörde unterliegt dann auch insoweit der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Auftrag, Belege vorzulegen ist nicht als Anweisung iSd. § 1 Abs. 4 DVG 1984 zu qualifizieren. Es wäre auch - weil dazu schon abstrakt keine Zuständigkeit eines Vorgesetzten in Betracht kommt - eine weisungsförmig ergangene Anordnung zur Regelung eines solchen Verfahrensschrittes (oder ähnlicher Verfahrensschritte) für ein bestimmtes Verfahren (oder für eine Vielzahl von zukünftigen Verfahren) rechtsunwirksam.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120016.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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