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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Beamte hat seine Freistellung vom Dienst für einen bestimmten Tag beantragt. Es war daher gemäß § 60 Wr DO 1994 über die gewünschte Freistellung zu entscheiden. Dabei stellt das Ansprechen der Gewährung einer Dienstfreistellung die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0206). Die dafür maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 DVG 1984) sind einer Regelung im Weisungsweg nicht zugänglich. Sie betreffen nicht das durch Weisung iSd § 1 Abs. 4 DVG 1984 gestaltbare dienstliche Verhalten des Beamten. Die Frage, welche konkreten prozessualen Obliegenheiten den Antragsteller in einem solchen Verfahren treffen, ist bei Erlassung der Entscheidung über den Antrag, welche im Versagungsfall bescheidförmig zu ergehen hat, zu prüfen. Die diesbezügliche Beurteilung der Behörde unterliegt dann auch insoweit der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Auftrag, Belege vorzulegen ist nicht als Anweisung iSd. § 1 Abs. 4 DVG 1984 zu qualifizieren. Es wäre auch - weil dazu schon abstrakt keine Zuständigkeit eines Vorgesetzten in Betracht kommt - eine weisungsförmig ergangene Anordnung zur Regelung eines solchen Verfahrensschrittes (oder ähnlicher Verfahrensschritte) für ein bestimmtes Verfahren (oder für eine Vielzahl von zukünftigen Verfahren) rechtsunwirksam.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120016.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020