RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/12/0034

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Rüge eines Verfahrensmangels als Zulässigkeitsgrund versagt immer dann, wenn dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird, was auch betreffend die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vom VwGH bereits ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120034.L04

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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