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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Rüge eines Verfahrensmangels als Zulässigkeitsgrund versagt immer dann, wenn dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird, was auch betreffend die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vom VwGH bereits ausgesprochen wurde (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120034.L04Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020