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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §4Beachte
Rechtssatz
Mit der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 war intendiert, für die Mitgliedstaaten übergreifende Mindestnormen zur Aufnahme von Asylwerbern festzulegen. Zum Thema der Beschäftigung und des Arbeitsmarktzuganges (geregelt in Art. 15 der Richtlinie) ist in den einleitenden Erwägungsgründen (unter Pkt. 23) festgehalten, dass "(u)m die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Antragsteller zu fördern und erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, (...) der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden (muss)." Die Republik Österreich hat gemäß Art. 28 der Richtlinie zu deren Umsetzung die Stellungnahme abgegeben, wonach dafür ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren nach § 4 iVm § 4b AuslBG zur Anwendung kommt. Darüberhinausgehende Adaptierungen der Bestimmungen des AuslBG sind innerhalb der Frist für die Umsetzung der RL 2013/33/EU bis 20. Juli 2015 unterblieben. In den Erlässen des zuständigen Ministeriums (zur GZ 435.006/6-II/7/2004 vom 11. Mai 2004 und GZ 435.006/0013-VI/B/7/2018 vom 12. September 2018) wurden diese Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber dahingehend beschränkt, dass diese nur im Rahmen der Kontingente gemäß § 5 AuslBG zu erteilen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090011.J01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020