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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z1Rechtssatz
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut, insbesondere aus der Wortfolge in § 4 Abs. 2 AuslEG 2001, wonach die gebührende Geldleistung aus "dem Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage" gebildet wird, ergibt sich, dass es sich dabei um eine Gesamtgeldleistung für die Dauer des Präsenzdienstes handelt und die Zulage als solche somit einen fixen Gehaltsbestandteil darstellt. Die genannte Zulage wird daher gerade nicht für die Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Mehraufwandes auf Seiten des Präsenzdieners - wie in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG zugrunde gelegt - ausbezahlt.
Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst iSd § 1 AuslEG 1965 leisten, gebührt gemäß dem ersten Satz des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist gemäß § 3 Abs. 9 AuslEG 1965 einem Arbeitseinkommen iSd § 1 des LPfG gleichgestellt (vgl. VwGH 22.4.1993, 92/09/0380). Auch wenn diese Entscheidung die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage angewendet hat, die der heutigen aber im Wesentlichen gleicht, ergibt sich daraus unzweifelhaft, dass der Grundbetrag und die Auslandseinsatzzulage das Gesamteinkommen bildet. Die Auslandseinsatzzulage stellt einen festen Gehaltsbestandteil dar, der mangels Ausgleichsfunktion für einen konkreten Mehraufwand ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (vgl. OGH 25.2.1999, 2 Ob 39/99w, RS0111748). Die Rechtsauffassung des VwG, die Auslandseinsatzzulage gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nicht als Entgelt und daher nicht als Einkommen iSd § 24 Abs. 2 HVG zu werten, ist unzutreffend.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090001.L02Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020