RS Vwgh 2020/4/28 Ra 2019/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1
AuslEG 1965 §1
AuslEG 1965 §3 Abs2
AuslEG 1965 §3 Abs3
AuslEG 1965 §3 Abs4
AuslEG 1965 §3 Abs9
HVG §24 Abs2
LPfG §1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut, insbesondere aus der Wortfolge in § 4 Abs. 2 AuslEG 2001, wonach die gebührende Geldleistung aus "dem Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage" gebildet wird, ergibt sich, dass es sich dabei um eine Gesamtgeldleistung für die Dauer des Präsenzdienstes handelt und die Zulage als solche somit einen fixen Gehaltsbestandteil darstellt. Die genannte Zulage wird daher gerade nicht für die Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Mehraufwandes auf Seiten des Präsenzdieners - wie in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG zugrunde gelegt - ausbezahlt.

Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst iSd § 1 AuslEG 1965 leisten, gebührt gemäß dem ersten Satz des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag (Abs. 3) und der Auslandseinsatzzulage (Abs. 4) gebildet wird. Die nach Abs. 2 gebührende Geldleistung ist gemäß § 3 Abs. 9 AuslEG 1965 einem Arbeitseinkommen iSd § 1 des LPfG gleichgestellt (vgl. VwGH 22.4.1993, 92/09/0380). Auch wenn diese Entscheidung die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage angewendet hat, die der heutigen aber im Wesentlichen gleicht, ergibt sich daraus unzweifelhaft, dass der Grundbetrag und die Auslandseinsatzzulage das Gesamteinkommen bildet. Die Auslandseinsatzzulage stellt einen festen Gehaltsbestandteil dar, der mangels Ausgleichsfunktion für einen konkreten Mehraufwand ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (vgl. OGH 25.2.1999, 2 Ob 39/99w, RS0111748). Die Rechtsauffassung des VwG, die Auslandseinsatzzulage gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nicht als Entgelt und daher nicht als Einkommen iSd § 24 Abs. 2 HVG zu werten, ist unzutreffend.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090001.L02

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten