RS Vwgh 2020/4/30 Ro 2019/12/0010

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
GehG 1956 §15 Abs6
GehG 1956 §18 idF 2018/I/102
GehG 1956 §19a idF 2018/I/102
GehG 1956 §20 idF 2018/I/102
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 15 Abs. 6 GehG 1956 eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0178). Im Pauschalierungsbescheid wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühren offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid zu Grunde lag, und damit für die Bestimmung der (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem in diesem Bescheid genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung rechtserhebliche Bedeutung zu. Denn nur vor dem Hintergrund dieses Erlasses kann näher festgestellt werden, von welchem Inhalt der im Spruch des Bescheides genannten Bestimmungen (§§ 18, 19a und 20 GehG 1956) die Behörde bei Erlassung des damaligen Bescheides ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zu prüfen (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172; 11.10.2006, 2006/12/0001).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Inhalt des Spruches DiversesMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120010.J01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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