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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Der Kreis der Amtssachverständigen, die einem VwG in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, ist iSd § 52 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem VwG in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenAmtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L07Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020