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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann (vgl. VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenAmtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L06Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020