RS Vwgh 2020/4/30 Ra 2019/12/0082

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §76 idF 2001/I/137
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann (vgl. VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegebenAmtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L06

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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