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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/05/0059 E 25. September 2019 RS 11Stammrechtssatz
Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG ist nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L04Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020