RS Vwgh 2020/4/30 Ra 2019/12/0082

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1
AVG §52 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §76 idF 2001/I/137
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2013/1/210
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Ist infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 übergegangen, so ist dies mit entsprechenden Auswirkungen auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen nach § 76 AVG verbunden. Die Zuständigkeit betreffend die Entscheidung über den Ersatz von Barauslagen richtet sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. VwGH 8.5.1985, 85/01/0034; VwGH 29.3.2012, 2012/12/0040; VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136). Wenn infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Hauptsache (hier Bewertung des Arbeitsplatzes) auf das VwG übergegangen ist, kommt somit diesem Gericht - zufolge der Annexität der Entscheidung über die Barauslagen - auch die Zuständigkeit in Angelegenheit des Ersatzes von Barauslagen im Sinn von § 76 AVG zu (vgl. VwGH 15.10.1996, 95/05/0272). Daran ändert - weil dies für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Barauslagen nicht von Bedeutung ist - der Umstand, dass das Amt der Buchhaltungsagentur die Erstellung des berufskundlichen Gutachtens (dessen Kosten hier in Rede stehen) als damals noch zuständige Behörde in Auftrag gegeben hat, nichts. Dies gilt zudem ungeachtet dessen, dass ein rechtskräftiger Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vorliegt, mit dem die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der in Rede stehenden Angelegenheit bestimmt wurden. Es bestand im Hinblick auf den zuletzt genannten Bescheid, mit dem die Kosten gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wurden, keine Bindungswirkung betreffend die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 76 AVG.

Schlagworte

Gebühren KostenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenTrennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L10

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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