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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine "Beschwerde" in einer Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig, und zwar auch nicht über behauptete disziplinäre Verfehlungen von Justizverwaltungsorganen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030003.X01Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020