RS Vwgh 2020/5/4 So 2020/03/0003

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine "Beschwerde" in einer Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig, und zwar auch nicht über behauptete disziplinäre Verfehlungen von Justizverwaltungsorganen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030003.X01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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