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21/01 HandelsrechtNorm
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Person des Absenders ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Nach handelsrechtlichem Verständnis dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrags (vgl. RIS-Justiz RS0062506) und damit auch der Person des Absenders. Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafrecht ist jedoch zu beachten, dass die Eintragung im Frachtbrief lediglich als Indiz dafür angesehen werden darf, wer Absender des Gefahrgutes ist. Eine Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten tritt dadurch nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J06Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020