RS Vwgh 2020/5/4 Ro 2020/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
GGBG 1998 §3 Abs2 Z2
GGBG 1998 §7 Abs3
UGB §432 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs2

Rechtssatz

Die Person des Absenders ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Nach handelsrechtlichem Verständnis dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrags (vgl. RIS-Justiz RS0062506) und damit auch der Person des Absenders. Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafrecht ist jedoch zu beachten, dass die Eintragung im Frachtbrief lediglich als Indiz dafür angesehen werden darf, wer Absender des Gefahrgutes ist. Eine Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten tritt dadurch nicht ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J06

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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