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21/01 HandelsrechtNorm
CMR §34Rechtssatz
Einem "qualifizierten" Unterfrachtführer, der das Gut aufgrund eines durchgehenden Frachtbriefes übernimmt (§ 432 Abs. 2 UGB bzw. Art. 34 CMR), stehen zwei Vertragspartner gegenüber, und zwar der ihn mit dem Unterfrachtvertrag beauftragende Hauptfrachtführer und dessen Auftraggeber, zu dem er aufgrund der Übernahme des Gutes mit dem durchgehenden Frachtbrief kraft Gesetzes ebenfalls in Vertragsbeziehung tritt. Beide sind (nach der Begriffsdefinition des GGBG 1998) als Absender des Gefahrgutes anzusehen; ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist jeweils gesondert danach zu prüfen, ob sie die Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 GGBG 1998 schuldhaft verletzt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J05Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020