RS Vwgh 2020/5/4 Ro 2020/03/0009

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

CMR
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
GGBG 1998 §3 Abs2 Z2
UGB §425
UGB §432

Rechtssatz

Liegt eine Kette von Frachtverträgen (Haupt- und Unterfrachtverträgen) vor, so ist als "Beförderer" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG 1998 jedenfalls der Frachtführer anzusehen, der die Beförderung - im Zeitpunkt der Kontrolle - in Eigenverantwortung durchführt. Der vorangehende Frachtführer, der dem Beförderer (Unterfrachtführer) den Transport mit einem (Unter-)Beförderungsvertrag überlassen hat, ist nach der Definition des § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz GGBG 1998 als "Absender" anzusehen; gilt doch als Absender, wer den entsprechenden Beförderungsvertrag mit dem Beförderer abgeschlossen hat. Diese Auslegung des Absenderbegriffs nach dem GGBG 1998 entspricht auch der handelsrechtlichen Sichtweise, wonach Absender der Vertragspartner des Frachtführers ist, der den Frachtvertrag in eigenem Namen und auf eigene oder fremde Rechnung abschließt. Absender kann demnach der Auftraggeber des Frachtführers sein (beispielsweise der Versender von Gütern selbst oder ein Spediteur, der im Auftrag und auf Rechnung des Versenders den Frachtvertrag abschließt). Als Absender wird allerdings auch ein anderer Frachtführer angesehen, der die Beförderung vertraglich an einen Unterfrachtführer weitergibt (vgl. zum - vergleichbaren - internationalen Frachtgeschäft nach CMR etwa RIS-Justiz, RS0106763: "Absender nach der CMR ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J04

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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