RS Vwgh 2020/5/4 Ro 2020/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0107 B 8. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Als Beförderer im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG 1998 treffenden Pflichten erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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