RS Vwgh 2020/5/4 Ro 2019/10/0036

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §330a
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3
MSV Vlbg 2010 §9 Abs1 lita
MSV Vlbg 2010 §9 Abs1 litb
MSV Vlbg 2010 §9 Abs1 litc
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 liti
VwRallg

Rechtssatz

§ 8 Abs. 3 letzter Satz Vlbg. MSG 2010 normiert, dass bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, das Vermögen "überhaupt nicht" zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung diente ausweislich der Gesetzesmaterialien der Umsetzung des § 330a ASVG (vgl. RV 119 BlgLT, 30. GP, S. 2). Aus § 9 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 lit. i Vlbg. MSV 2010 ergibt sich, dass Vermögen von in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Personen ("überhaupt") nicht berücksichtigt werden darf. Die Nichtberücksichtigung bedeutet schon nach dem Wortsinn, dass solches Vermögen außer Betracht zu bleiben hat, also im Mindestsicherungsverfahren nicht darauf abzustellen ist. Für diese Auslegung spricht auch ein Blick auf bisherige Judikatur zu Ersparnissen unterhalb der Freibetragsgrenze. Solche sind bei der Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/10/0161). Bei nicht zu berücksichtigendem verwertbarem Vermögen handelt es sich um geschütztes, der Verwertung entzogenes Vermögen (vgl. VwGH 26.1.2000, 97/08/0655; VwGH 23.2.2009, 2005/10/0173). Ist daher unter einem nicht zu berücksichtigenden Vermögen zu verstehen, dass es nicht verwertet werden darf, so scheidet auch Vermietung aus (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/08/0181). Es darf daher hinsichtlich eines unverwertbaren Vermögens in Form einer Wohnung nicht vom Hilfeempfänger verlangt werden, es im Rahmen der ihn treffenden Bemühungspflicht zu vermieten, weil diesbezüglich kein Verwertungsrecht des Sozialhilfeträgers besteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100036.J01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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