RS Vwgh 2020/5/4 Ra 2019/03/0141

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Jedenfalls in einem Fall, in dem über die Beschwerde erst mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, kann die für die Verhängung eines Waffenverbots hier entscheidende Annahme, es bestünden zum Entscheidungszeitpunkt ernsthafte Selbstmordabsichten, nicht darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die zur Erstellung eines behördlich beauftragten Sachverständigengutachtens bzw. zu einer amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Mitwirkung verweigert habe. Das VwG hätte daher entweder sogleich oder im hier vorliegenden Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen gehabt. Hätte der Revisionswerber dann nicht entsprechend mitgewirkt, könnte dies zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030141.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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