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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Jedenfalls in einem Fall, in dem über die Beschwerde erst mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, kann die für die Verhängung eines Waffenverbots hier entscheidende Annahme, es bestünden zum Entscheidungszeitpunkt ernsthafte Selbstmordabsichten, nicht darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die zur Erstellung eines behördlich beauftragten Sachverständigengutachtens bzw. zu einer amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Mitwirkung verweigert habe. Das VwG hätte daher entweder sogleich oder im hier vorliegenden Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen gehabt. Hätte der Revisionswerber dann nicht entsprechend mitgewirkt, könnte dies zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030141.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020