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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Im Fall des § 12 WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs. 6 WaffG 1996 betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG 1996 - zum Nachteil des Betroffenen würdigen. Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw. zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 WaffG 1996 ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind (vgl. VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087; 27.11.2012, 2012/03/0134).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030141.L01Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020