RS Vwgh 2020/5/4 Ra 2019/03/0109

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
EisbEG 1954 §17
EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §37

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0110

Rechtssatz

Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in § 37 EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L03

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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