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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0110Rechtssatz
Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in § 37 EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L03Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020