RS Vwgh 2020/5/4 Ra 2019/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
EisbEG 1954 §17
EisbEG 1954 §2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0110

Rechtssatz

Der Spruch eines Enteignungsbescheides, der - ohne nähere Angabe des Zeitraums - eine "vorübergehende Grundinanspruchnahme" verfügt, entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Vorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen (VwGH 28.4.2006, 2004/05/0143, dort zu einem Straßenbauvorhaben, auf das aufgrund landesrechtlicher Verweisungsnormen die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden waren).

Schlagworte

Begründung AllgemeinSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten