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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Rechtssatz
Mit einem als verletzt behaupteten Recht auf pflichtgemäße Ermessensübung im Hinblick auf die Ermittlung des Sachverhaltes legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten subjektiven Recht er sich verletzt erachtet, sondern rügt eine zu den Revisionsgründen zählende Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. VwGH 12.9.2002, 2002/15/0068).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020069.L01Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020