RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2020/02/0069

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit einem als verletzt behaupteten Recht auf pflichtgemäße Ermessensübung im Hinblick auf die Ermittlung des Sachverhaltes legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten subjektiven Recht er sich verletzt erachtet, sondern rügt eine zu den Revisionsgründen zählende Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. VwGH 12.9.2002, 2002/15/0068).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020069.L01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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