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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2020/02/0038 E 06.05.2020Rechtssatz
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020037.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020