RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2020/02/0036

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0139 B 10. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl aktuell zum "Recht auf richtige Gesetzesanwendung" auch VwGH vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, oder vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/08/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020036.L01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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