RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2020/02/0007

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0168 B 26. Jänner 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat im E vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133, im Falle eines Lenkers, bei dem 1,2 ng/ml THC im Blut festgestellt worden ist, ausgeführt, dass es für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020007.L01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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