RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/08/0162

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/08/0163 E 06.05.2020

Rechtssatz

Der in seiner Allgemeinheit jedenfalls unzutreffende Hinweis darauf, die in Rede stehenden Zeugen würden sich an länger zurückliegende Sachverhalte nicht erinnern können, stellt keine gesetzesentsprechende Rechtfertigung für die Unterlassung einer beantragten Beweisaufnahme, sondern eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Vorgangsweise gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080162.L02

Im RIS seit

02.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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