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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der in seiner Allgemeinheit jedenfalls unzutreffende Hinweis darauf, die in Rede stehenden Zeugen würden sich an länger zurückliegende Sachverhalte nicht erinnern können, stellt keine gesetzesentsprechende Rechtfertigung für die Unterlassung einer beantragten Beweisaufnahme, sondern eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Vorgangsweise gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080162.L02Im RIS seit
02.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020