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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020213.L01Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020