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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Fahrverbotsverordnungen und einer Halte- und ParkverbotsV in Wien wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen; keine eine Anhörung der Rechtsanwalts- bzw Ingenieurkammer erfordernde spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten und Architekten mit Berufssitz innerhalb des Geltungsbereiches der VerordnungenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde der Beschwerdeführer gemäß §24 Abs1 litn StVO 1960 bestraft, weil er unter Mißachtung der durch Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V-7-1234/94, verfügten Fahrverbote in der in Wien 7 gelegenen Neubaugasse, zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße, und in der Richtergasse, in der Höhe der Kreuzung mit der Neubaugasse, an einer Stelle abgestellt hat, die nur durch Verletzen der Vorschriftszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" erreicht werden konnte.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, "da die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnung angewendet" hat. Die durch Verordnung des Magistrats Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V-7-1234/94, verordneten Fahrverbote seien gesetzwidrig, da sie einerseits nicht gehörig kundgemacht und entgegen §94 f Abs1 StVO 1960 ohne Anhörung verschiedener beruflicher Interessenvertretungen erlassen worden seien.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
3. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er legte dar, daß die verordneten Fahrverbote mit entsprechenden Straßenverkehrszeichen gemäß §52 Z1 StVO 1960 mit entsprechenden Zusatztafeln gehörig kundgemacht worden seien. Hinsichtlich der unterlassenen Anhörung gesetzlicher Interessenvertretungen verweist der Magistrat der Stadt Wien darauf, daß "die spezifischen, durch die konkrete Verkehrsbeschränkung berührten Interessengruppen ausreichend eingebunden worden" seien.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 28. November 1995 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V7-1234/94, soweit damit
"das Befahren der in Wien 7., gelegenen Neubaugasse im Bereich
zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße ... mit Fahrzeugen
aller Art verboten (wird), ausgenommen ... Linienomnibusse,
Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00 bis 10.30 Uhr", sowie
"durch Befahren der in Wien 7., gelegenen Richtergasse in der
Höhe der Kreuzung mit der Neubaugasse ... mit Fahrzeugen aller
Art verboten (wird), ausgenommen ... Fahrräder, Müllsammel- und
Straßendienstfahrzeuge",
von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 29. Februar 1996, V7,8/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichneten Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
III. 1. Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten sowie der - unwidersprochen gebliebenen - Äußerung des Magistrats der Stadt Wien geht hervor, daß die gegenständlichen Verordnungen durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß §52 Z1 StVO 1960 mit entsprechenden Zusatztafeln gehörig kundgemacht worden sind.
In den zu V7,8/96 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der bezeichneten Verordnungen wegen Nichtanhörung verschiedener beruflicher Interessenvertretungen auseinandergesetzt. Die Verfahren haben ergeben, daß das Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen nicht zutrifft. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2313.1995Dokumentnummer
JFT_10039389_95B02313_00