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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2Stammrechtssatz
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020104.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020