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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
ABGB §6Rechtssatz
Das Tir KAG 1957 enthält, anders als etwa § 45 KAG OÖ 1997, keine Sonderbestimmungen über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch (nahe) Angehörige. Es ist daher ein Rückgriff auf das ABGB geboten (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2017/11/0114, mit Hinweis auf VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0031). Nur auf der Basis konkreter Feststellungen zum Vorliegen einer allfälligen Vollmacht oder Vertretungsmacht kann (unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzung des Fehlens einer sonstigen Vertretung) vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Bestimmungen des ABGB von einer wirksamen Vertretungsbefugnis (naher Angehöriger) ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110021.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020