RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2018/11/0021

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
KAG OÖ 1997 §45
KAG Tir 1957 §30
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Das Tir KAG 1957 enthält, anders als etwa § 45 KAG OÖ 1997, keine Sonderbestimmungen über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch (nahe) Angehörige. Es ist daher ein Rückgriff auf das ABGB geboten (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2017/11/0114, mit Hinweis auf VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0031). Nur auf der Basis konkreter Feststellungen zum Vorliegen einer allfälligen Vollmacht oder Vertretungsmacht kann (unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzung des Fehlens einer sonstigen Vertretung) vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Bestimmungen des ABGB von einer wirksamen Vertretungsbefugnis (naher Angehöriger) ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110021.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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