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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §46Rechtssatz
Nach § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NatSchG 2000 hat der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs eines Vorhabens zum Flächenwidmungsplan steht dem Antragsteller kein Recht auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0138; VwGH 29.1.2009, 2005/10/0210). Ausgehend davon hat sich die Naturschutzbehörde bzw. das VwG jedenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren als Nachweis iSd § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NatSchG 2000 vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich geeignet sind, den gesetzlich geforderten Nachweis des fehlenden Widerspruchs zu einem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0138).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100159.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020