RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/10/0159

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z1a
ROG NÖ 2014 §20 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NatSchG 2000 hat der Antragsteller den Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs eines Vorhabens zum Flächenwidmungsplan steht dem Antragsteller kein Recht auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0138; VwGH 29.1.2009, 2005/10/0210). Ausgehend davon hat sich die Naturschutzbehörde bzw. das VwG jedenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren als Nachweis iSd § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NatSchG 2000 vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich geeignet sind, den gesetzlich geforderten Nachweis des fehlenden Widerspruchs zu einem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0138).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100159.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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