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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des S in Linz, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz/Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Februar 1997, Zl. St 549-1/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwanderwatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 sowie den §§ 19, 20 und 21 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Republik Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Die Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig.
3. Mit dem dem Beschwerdeführer gegenüber am 29. Jänner 1998 erlassenen Bescheid (Spruchpunkt 1.) vom 27. Jänner 1998 hob die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen ihren Bescheid vom 11. Dezember 1996 (oben I. 1.) auf und hob des weiteren (Spruchpunkt 2.) den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 1996, mit dem gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1997 (oben I.2.) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und gab hiebei die bescheidmäßige Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes bekannt.
II.
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Daraus ist ersichtlich, daß ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - aufgrund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, daß er in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdert bzw. bedroht zu sein (vgl. den hg. Beschluß vom 4. Dezember 1997, Zl. 95/18/1417, mwN).
2. Da im vorliegenden Fall das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot formell aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde (Bescheid vom 27. Jänner 1998, rechtskräftig seit 29. Jänner 1998), besteht für den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr mehr, abgeschoben zu werden und damit entsprechend den Ausführungen unter II.1. auch kein subjektives Recht mehr auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG.
3. Im Hinblick auf den solcherart eingetretenen nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedrüfnisses des Beschwerdeführers war die Beschwerde gegen den hier bekämpften Bescheid vom 10. Februar 1997 - ohne daß insoweit ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4. Aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes, den die Entscheidung über die Kosten erfordern würde - die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG im Fall seiner Rückkehr in die Türkei (in dieser Hinsicht besteht keine Bindung der Fremdenpolizeibehörde an die Entscheidung der Asylbehörde) ist ohne nähere Prüfung nicht zu lösen -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180179.X00Im RIS seit
20.11.2000