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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123Rechtssatz
Eine stattgebende Entscheidung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subvention" kann nur in der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich jeweils am Ende des Jahres, für das es erlassen worden ist. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen hat, kann nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung steht (vgl. VwGH 28.3.2002, 95/10/0256).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L04Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020