RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/10/0122

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §19 Abs1
PrivSchG 1962 §21 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123

Rechtssatz

§ 21 Abs. 3 PrivSchG 1962 verweist ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 legcit. und ist daher eine Subventionierung von nichtkonfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen", deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht (vgl. VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L03

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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