Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123Rechtssatz
Durch die Regelung des § 21 PrivSchG 1962 hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L02Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020