RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/10/0122

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §17
PrivSchG 1962 §21
PrivSchG 1962 §21 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123

Rechtssatz

Das Subventionsverhältnis nach § 21 PrivSchG 1962 ist mehrstufig geregelt: In einer ersten Stufe erfolgt die Entscheidung über die Zurverfügungstellung der Mittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber, wie dies bei sonstigen Selbstbindungsgesetzen der Fall ist; die konkrete gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 1 PrivSchG 1962 ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") lässt klar erkennen, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Dadurch unterscheidet sich die Regelung von jener über die Subventionierung der konfessionellen Privatschulen, für die der Subventionsanspruch an objektive Kriterien (Erforderlichkeit zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule) anknüpft und auch durch die Nichtzurverfügungstellung der erforderlichen Budgetmittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber nicht unterlaufen werden könnte. In einer zweiten Stufe hat der Materiengesetzgeber allerdings dem Subventionswerber für nichtkonfessionelle Privatschulen einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von Förderungsregelungen in Form bloßer Selbstbindungsgesetze. In diesem Umfang ist entsprechender Rechtsschutz gewährleistet. In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subventionen (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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