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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3Stammrechtssatz
Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020