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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §137Beachte
Rechtssatz
Der Disziplinaranwalt kann - auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG 1998 weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen, sondern kommt es für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 legcit. auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte an. Dies findet auch darin seine Deckung, dass in § 150 ÄrzteG 1998 die Einholung einer Äußerung des "Angezeigten" durch den Disziplinaranwalt vorgesehen ist, während in § 151 Abs. 4 legcit. der Disziplinarkommission eine Verständigungspflicht gegenüber dem "Beschuldigten" auferlegt wird. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarkommission zunächst einen Rücklegungsbeschluss nach § 151 Abs. 2 legcit. fasst und erst als Folge der seitens des Disziplinaranwaltes erfolgreichen Bekämpfung dieser Entscheidung die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschließt. Aus dem in § 141 ÄrzteG 1998 dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gegenüber dem Disziplinaranwalt eingeräumten Weisungsrecht können auch keine über die genannten Befugnisse des Disziplinaranwaltes hinausgehenden behördlichen Befugnisse einer Disziplinarkommission oder die Stellung eines Untersuchungsführers nach § 153 ÄrzteG 1998 abgeleitet werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090012.L03Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020