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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/09/0002 E 10. September 2015 VwSlg 19195 A/2015 RS 3Stammrechtssatz
Wenn nun auch das Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 dem Disziplinaranwalt insb. in § 150 erhebliche Befugnisse einräumt, vor allem die Befugnis zur Beantragung der Durchführung von Erhebungen oder der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 3 legcit, so kommt es zu einer Verfolgung des Beschuldigten erst dann, wenn der Disziplinaranwalt solche Anträge gestellt hat und zur Durchführung von Erhebungen insb. zur Einvernahme des Beschuldigten und von Zeugen gemäß § 153 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein Untersuchungsführer bestellt ist. Nur diesem kommen behördliche Befugnisse zu (§ 153 Abs. 2 legcit). Erst der Untersuchungsführer und die Disziplinarkommission sind daher befugt, "Verfolgungshandlungen" iSd § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 im Disziplinarverfahren zu setzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090012.L02Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020