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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 Z1 idF 2017/I/066Rechtssatz
Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in Z 1 und 2 legcit. genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG erfüllt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/09/0045; VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0071, VwSlg. 19304 A/2016; 25.11.2015, Ra 2015/09/0100). Nichts anderes gilt sinngemäß aber auch für den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung durch ein derartiges Unternehmen, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 66/2017 - nach Ausweis der Materialien (ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP, S. 6) in Angleichung an die bestehenden Regelungen für Entsendungen - in den Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG aufgenommen wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090025.L01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020