RS Vwgh 2020/5/8 Ra 2019/09/0025

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Veröffentlicht am 08.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12 Z1 idF 2017/I/066
AuslBG §18 Abs12 Z2 idF 2017/I/066
AuslBG §2 Abs2 litd
AuslBG §28 Abs1 Z4 idF 2017/I/066
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in Z 1 und 2 legcit. genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG erfüllt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/09/0045; VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0071, VwSlg. 19304 A/2016; 25.11.2015, Ra 2015/09/0100). Nichts anderes gilt sinngemäß aber auch für den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung durch ein derartiges Unternehmen, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 66/2017 - nach Ausweis der Materialien (ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP, S. 6) in Angleichung an die bestehenden Regelungen für Entsendungen - in den Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG aufgenommen wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090025.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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