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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2020/03/0028 B 12.05.2020Ra 2020/03/0029 B 12.05.2020Rechtssatz
Da sich im vorliegenden Fall während des Verfahrens vor dem VwG die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben, wäre dieser Umstand vom VwG dahingehend zu berücksichtigen gewesen, dass ab dem 30. November 2018 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 171 Abs. 9 Bgld JagdG 2017) seinem Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörde (anstelle der revisionswerbenden Bezirksschiedskommission) als belangte Behörde und damit als Partei gemäß § 18 VwGVG 2014 beizuziehen gewesen wäre. Dies hätte auch eine Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Bezirksverwaltungsbehörde erfordert. Nach dem Gesagten war die revisionswerbende Bezirksschiedskommission (ab dem 30. November 2018) umgekehrt nicht mehr belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG fehlt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030027.L04Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020