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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2020/03/0028 B 12.05.2020Ra 2020/03/0029 B 12.05.2020Rechtssatz
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 171 Abs. 9 Bgld JagdG 2017 (30. November 2018) war das Verfahren aufgrund der Beschwerde des Zweitmitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirksschiedskommission bereits beim VwG anhängig. Das VwG hätte das Verfahren daher ab dem 30. November 2018 nach den Vorschriften des Bgld JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen gehabt, zumal § 171 Abs. 9 Bgld JagdG 2017 nicht darauf abstellt, dass ein Verfahren erst ab diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wird, sondern -
wenngleich sprachlich nicht geglückt - auf "anhängige Verfahren" ab dem Inkrafttreten gilt; dies kann nur dahin verstanden werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Entschädigungsverfahren - die nach § 171 Abs. 6 Bgld JagdG 2017 zunächst noch nach den Vorschriften des Bgld JagdG 2004 fortzuführen waren - nun nach den Vorschriften des Bgld JagdG 2017 fortzuführen waren. Nach dem Bgld JagdG 2017 war die Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber die Bezirksschiedskommission,
zuständige Behörde für das Entschädigungsverfahren und damit belangte Behörde vor dem VwG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030027.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020