RS Vwgh 2020/5/12 Ra 2020/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2020
beobachten
merken

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
JagdG Bgld 2004 §119
JagdG Bgld 2017 §113
JagdG Bgld 2017 §170 Abs8 idF 2018/063
JagdG Bgld 2017 §171 Abs6
JagdG Bgld 2017 §171 Abs9
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2020/03/0028 B 12.05.2020Ra 2020/03/0029 B 12.05.2020

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 171 Abs. 9 Bgld JagdG 2017 (30. November 2018) war das Verfahren aufgrund der Beschwerde des Zweitmitbeteiligten gegen den Bescheid der Bezirksschiedskommission bereits beim VwG anhängig. Das VwG hätte das Verfahren daher ab dem 30. November 2018 nach den Vorschriften des Bgld JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen gehabt, zumal § 171 Abs. 9 Bgld JagdG 2017 nicht darauf abstellt, dass ein Verfahren erst ab diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wird, sondern -

wenngleich sprachlich nicht geglückt - auf "anhängige Verfahren" ab dem Inkrafttreten gilt; dies kann nur dahin verstanden werden, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Entschädigungsverfahren - die nach § 171 Abs. 6 Bgld JagdG 2017 zunächst noch nach den Vorschriften des Bgld JagdG 2004 fortzuführen waren - nun nach den Vorschriften des Bgld JagdG 2017 fortzuführen waren. Nach dem Bgld JagdG 2017 war die Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber die Bezirksschiedskommission,

zuständige Behörde für das Entschädigungsverfahren und damit belangte Behörde vor dem VwG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030027.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten