RS Vwgh 2020/5/12 Ra 2019/10/0193

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51h
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0110 E 11. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Rechtsprechung zu § 51h VStG ist wegen der Gleichartigkeit des § 47 VwGVG 2014 anwendbar (vgl. VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100193.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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