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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb die Behörde sich nicht über einen darauf gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen darf (VwGH 26.2.1986, 84/03/0317, zum insofern vergleichbaren - Tir JagdG 1969).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L02Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020