RS Vwgh 2020/5/12 Ra 2019/03/0153

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8
JagdG Slbg 1993 §61 Abs1

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb die Behörde sich nicht über einen darauf gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen darf (VwGH 26.2.1986, 84/03/0317, zum insofern vergleichbaren - Tir JagdG 1969).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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