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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (vgl. etwa VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Tir JagdG 1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L01Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020