RS Vwgh 2020/5/14 Ra 2020/11/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §9
VStG §9 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/11/0047Ra 2020/11/0048Ra 2020/11/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0260 B 8. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN). Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der revisionswerbenden Partei (GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten und ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2010, 2010/02/0011, mwN). Der revisionswerbenden Partei kommt somit keine Revisionslegitimation zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110043.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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