RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2019/06/0284

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Auslegung eines konkreten Schreibens betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall. Diese Frage stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060284.L01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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