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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Auslegung eines konkreten Schreibens betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall. Diese Frage stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, Rn. 8, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060284.L01Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020