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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage im Bundesland Salzburg haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 28.11.1991, 91/06/0002; vgl. dazu auch VwGH 14.9.1995, 95/06/0107), wonach die Nichteinhaltung einer Baufluchtlinie gegenüber einer Verkehrsfläche, die vor dem zu bebauenden Grundstück und dem auf derselben Straßenseite liegenden Grundstück des Nachbarn liegt, die Interessen des Nachbarn nicht berührt, weil dieser nur ein Recht darauf hat, dass der seitliche Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird, ist auch im vorliegenden Fall maßgeblich: Sind nämlich in einer solchen Konstellation Interessen des Nachbarn hinsichtlich einer allfälligen Nichteinhaltung dieser Baufluchtlinie nicht berührt, kann es sich bei einer solchen Baufluchtlinie, die vor der zu bebauenden Liegenschaft und der auf derselben Straßenseite befindlichen Liegenschaft des Nachbarn parallel zur Verkehrsfläche hin festgelegt ist, auch nicht um eine "dem Nachbarschutz dienende Festlegung von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handeln, auf deren gesetzmäßige Festlegung und Einhaltung der Nachbar ein subjektivöffentliches Recht hätte.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060033.L03Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020