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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Schweiz 1975 Art15 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0021 E 10. März 2016 RS 2Stammrechtssatz
Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wieviel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug aller Beiträge und Abgaben verbleiben soll. Die maßgebliche Größe ist dabei aber der zugrunde liegende Bruttobetrag, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu errechnen ist. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall also das Risiko, aber auch die Chance betreffend Änderungen von Steuern und Beiträgen. Liegt hingegen eine originäre Nettolohnvereinbarung vor, so richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers nur auf den Nettolohn. Das Risiko und die Chance von Änderungen von Steuern und Beiträgen treffen den Arbeitgeber (vgl. OGH vom 17. März 2004, 9 ObA 72/03h, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150007.J01Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020