RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2020/20/0062

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0208 B 1. Oktober 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und B vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. auch den B vom 16. November 2012, 2012/02/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200062.L01

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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